Sachkunde-Ausbildungen Lasershow nach V-NISSG
Neuregelung in der Schweiz betreffend Lasershows: Ab Dezember 2020 ist für jede Durchführung einer Lasershow ein Bediener mit Sachkunde erforderlich. Diese Sachkunde ist zweistufig definiert:
Sachkundebestätigung nach V-NISSG
Die Sachkundebestätigung kann durch Besuch einer eintägigen Ausbildung und Bestehen der Prüfung erworben werden. Sie befähigt zur Durchführung von Lasershows ohne Publikumsbestrahlung. (eintägige Ausbildung + Prüfung)
Sachkundenachweis nach V-NISSG
Der Sachkundenachweis kann durch Besuch einer viertägigen Ausbildung und Bestehen der Prüfung erworben werden. Sie befähigt zur Durchführung von Lasershows ohne und mit Publikumsbestrahlung. (viertägige Ausbildung + Prüfung)
Der Befähigte mit Sachkundebestätigung kann auch eine Lasershow mit Publikumsbestrahlung durchführen, wenn ein Befähigter mit Sachkundenachweis diese vorbereitet und eingerichtet, sowie den Inhaber der Sachkundebestätigung unterwiesen hat.
Sachkundenachweis - Ausbildung nach V-NISSG
08.10.2024
09.10.2024
10.10.2024
Prüfungsdatum:
11.10.2024
Vorabregistrierung: Sachkundenachweis - Lasershow
4-tägige Ausbildung sowie 1 Prüfungstag
Pré-inscription: Formation Validation de Compétences
Vorabregistrierung: Sachkundebestätigung - Lasershow
Pré-inscription: Formation Attestation de Compétence
Ausbildungen zur Sachkunde nach V-NISSG
Aktuell läuft der Strukturierungsprozess zu den Ausbildungen zur Sachkunde Lasershow nach V-NISSG. Die ersten Ausbildungen zur Sachkundebestätigung sowie zum Sachkundenachweis werden voraussichtlich ab Juli 2020 angeboten werden.
Die V-NISSG konkretisiert die Anforderungen, die sich aus dem NISSG ergeben, und regelt Verantwortlichkeiten neu. Für Bediener von Showlaser-Systemen speziell gibt es neue Regelungen, die sich folgendermaßen gliedern:
V-NISSG Art. 12 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich
1.) Wer eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.
2.) Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:
a. über eine Sachkundebestätigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
b. die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten;
c. dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 melden.
V-NISSG Art. 13 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich
1.) Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.
2.) Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:
a. über einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
b. die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.2 einhalten;
c. dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.3 melden.
3.) Eine Person mit Sachkundenachweis kann für die Überwachung einer Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich eine von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung einsetzen.