Ausbildung Sachkundebestätigung am 17.07.2021 in Kloten
Die Ausbildung findet statt in:
Lindenstrasse 20,
8302 Kloten
Ausbildung: SACHKUNDEBESTÄTIGUNG
nach V-NISSG Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich nach V-NISSG Art. 12
Erfolgreicher Abschluss berechtigt zur Durchführung von Veranstaltungen mit Laserstrahlung ausdrücklich ohne Publikumsbestrahlung
Veranstaltungsort:
Ausbildungszentrum svtb-astt
Lindenstrasse 20
8302 Kloten
Mit Mittagspause zur eigenen Gestaltung
Die Ausbildung wird durchgeführt durch:
Laserworld (Switzerland) AG
Die Laserworld (Switzerland) AG ist eine anerkannte Prüfungsstelle für Sachkundebestätigungen / Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung gemäß V-NISSG und ist im Verzeichnis des Eidgenössischen Departement des Inneren EDI entsprechend gelistet (EDI-V vom 26.06.2020)
Lindenstrasse 20,
8302 Kloten
Ausbildung: SACHKUNDEBESTÄTIGUNG
nach V-NISSG Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich nach V-NISSG Art. 12
Erfolgreicher Abschluss berechtigt zur Durchführung von Veranstaltungen mit Laserstrahlung ausdrücklich ohne Publikumsbestrahlung
Veranstaltungsort:
Ausbildungszentrum svtb-astt
Lindenstrasse 20
8302 Kloten
Mit Mittagspause zur eigenen Gestaltung
Die Ausbildung wird durchgeführt durch:
Laserworld (Switzerland) AG
Die Laserworld (Switzerland) AG ist eine anerkannte Prüfungsstelle für Sachkundebestätigungen / Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung gemäß V-NISSG und ist im Verzeichnis des Eidgenössischen Departement des Inneren EDI entsprechend gelistet (EDI-V vom 26.06.2020)
17.07.2021
Beginn: 09:00 Uhr
700.00 CHF
inkl. Prüfungsgebühr
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Preis bei Anmeldung ab 07.07.2021:
900.00 CHF inkl. Prüfungsgebühr
Zum Ausbildungsort:
Das Ausbildungszentrum des SVTB in Kloten liegt bei Zürich und hat eine hervorragende Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Die Ausbildung richtet sich an alle Personen, die in der Schweiz Veranstaltungen mit Laserstrahlung durchführen möchten.
Sachkundebestätigung, rechtlicher Rahmen:
Neuregelung in der Schweiz betreffend Lasershows: Am 27.02.2019 hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) erlassen. Diese konkretisiert die Anforderungen, die im NISSG definiert wurden.
Danach ist ab Dezember 2020 für jede Durchführung einer Lasershow ein Bediener mit Sachkunde erforderlich. Diese Sachkunde ist zweistufig definiert:
Sachkundebestätigung nach V-NISSG
Die Sachkundebestätigung kann durch Besuch eines eintägigen Seminars und Bestehen der Prüfung erworben werden. Sie befähigt zur Durchführung von Lasershows ohne Publikumsbestrahlung.
Sachkundenachweis nach V-NISSG
Der Sachkundenachweis kann durch Besuch eines viertägigen Seminars und Bestehen der Prüfung erworben werden. Sie befähigt zur Durchführung von Lasershows ohne und mit Publikumsbestrahlung.
Der Befähigte mit Sachkundebestätigung kann auch eine Lasershow mit Publikumsbestrahlung durchführen, wenn ein Befähigter mit Sachkundenachweis diese vorbereitet und eingerichtet, sowie den Inhaber der Sachkundebestätigung unterwiesen hat.
Die V-NISSG konkretisiert die Anforderungen, die sich aus dem NISSG ergeben, und regelt Verantwortlichkeiten neu. Für Bediener von Showlaser-Systemen speziell gibt es neue Regelungen, die sich folgendermassen gliedern:
V-NISSG Art. 12 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich
1.) Wer eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.
2.) Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:
a. über eine Sachkundebestätigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
b. die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten;
c. dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 melden.
Neuregelung durch die V-NISSG als Ablösung der SLV
Die V-NISSG löst ab Dezember 2020 die SLV ab. Eine zentrale Neuerung dabei ist, dass die Anzeige von Lasershows nicht mehr auf kantonaler Ebene erfolgt (oder sogar auf Gemeindeebene, wie in einigen Kantonen gehandhabt), sondern auf Bundesebene direkt an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über ein zentrales Meldeportal.
Weitere Details sowie einen konkreten Ablaufplan und Vorbereitungsunterlagen erhalten Sie im Zuge der Anmeldung.
Sachkundebestätigung, rechtlicher Rahmen:
Neuregelung in der Schweiz betreffend Lasershows: Am 27.02.2019 hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) erlassen. Diese konkretisiert die Anforderungen, die im NISSG definiert wurden.
Danach ist ab Dezember 2020 für jede Durchführung einer Lasershow ein Bediener mit Sachkunde erforderlich. Diese Sachkunde ist zweistufig definiert:
Sachkundebestätigung nach V-NISSG
Die Sachkundebestätigung kann durch Besuch eines eintägigen Seminars und Bestehen der Prüfung erworben werden. Sie befähigt zur Durchführung von Lasershows ohne Publikumsbestrahlung.
Sachkundenachweis nach V-NISSG
Der Sachkundenachweis kann durch Besuch eines viertägigen Seminars und Bestehen der Prüfung erworben werden. Sie befähigt zur Durchführung von Lasershows ohne und mit Publikumsbestrahlung.
Der Befähigte mit Sachkundebestätigung kann auch eine Lasershow mit Publikumsbestrahlung durchführen, wenn ein Befähigter mit Sachkundenachweis diese vorbereitet und eingerichtet, sowie den Inhaber der Sachkundebestätigung unterwiesen hat.
Die V-NISSG konkretisiert die Anforderungen, die sich aus dem NISSG ergeben, und regelt Verantwortlichkeiten neu. Für Bediener von Showlaser-Systemen speziell gibt es neue Regelungen, die sich folgendermassen gliedern:
V-NISSG Art. 12 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich
1.) Wer eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.
2.) Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:
a. über eine Sachkundebestätigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
b. die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten;
c. dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 melden.
Neuregelung durch die V-NISSG als Ablösung der SLV
Die V-NISSG löst ab Dezember 2020 die SLV ab. Eine zentrale Neuerung dabei ist, dass die Anzeige von Lasershows nicht mehr auf kantonaler Ebene erfolgt (oder sogar auf Gemeindeebene, wie in einigen Kantonen gehandhabt), sondern auf Bundesebene direkt an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über ein zentrales Meldeportal.
Ziel der Ausbildung
Erwerb der geschützten, eidgenössisch anerkannten Sachkundebestätigung für Veranstaltungen mit Laserstrahlung, ohne Publikumsbestrahlung. Nach V-NISSGZulassungsvoraussetzungen
Es müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein. Mindestalter für die Teilnahme: 18 Jahre.Ausbildungsinhalte
- Rechtliche Grundlagen
- Lasertechnik und Sicherheit
- Gesundheitliche Auswirkungen
- Meldung und Meldeportal V-NISSG
- Praktische Grundlagen
Prüfung zur Sachkundebestätigung nach V-NISSG
Um die Prüfung zur Sachkundebestätigung ablegen zu können, ist der Besuch dieses Kurses Voraussetzung. Die Prüfung erfolgt im Anschluss an die Ausbildung und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.Weitere Details sowie einen konkreten Ablaufplan und Vorbereitungsunterlagen erhalten Sie im Zuge der Anmeldung.
Geschäftsbedingungen
Ich stimme den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
Ich stimme den Besonderen Geschäftsbedingungen für Ausbildungsangebote zu
Mit Ihrer Anmeldung stimmen Sie zu, dass wir die angegebenen Daten speichern und zweckbezogen verarbeiten dürfen. Ihre Daten werden verwendet, um die Teilnahmebescheinigung und die Bescheinigung im Kreditkartenformat auszufertigen, sowie um die Online-Gültigkeitsprüfung der Teilnahmebescheinigung bereitzustellen. Alle in obenstehendem Formular eingegebenen Daten werden erfasst und gespeichert. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, beträgt jedoch mindestens 5 Jahre. Gemäss der Anforderungen aus der V-NISSG werden auch die Ergebnisse der Prüfung entsprechend gespeichert. Alle eingegebenen Daten werden zur ordnungsgemässen Bearbeitung nach V-NISSG an das Bundesamt für Gesundheit übermittelt und ebenfalls dort gespeichert. Es ist möglich, dass das Bundesamt für Gesundheit Teile der Daten öffentlich zugänglich macht. Die Verantwortung hierfür liegt beim Bundesamt für Gesundheit.

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